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Sterbehilfe und assistierter Suizid in Deutschland

Das Thema der Sterbehilfe beziehungsweise der assisitierte Suicid hat durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine deutliche Wendung erfahren und stellt die Selbstbestimmung des Menschen (nicht nur die eines Patienten) in den Mittelpunkt. Und das ist gut so! Leider wird die Umsetzung durch den jetzigen Noch-Gesundheitsminister Jens Spahn verhindert, indem dieser seine untergeordneten Behörden angewiesen hat ein gut geeignetes Medikament (Natrium Pentobarbital) nicht zur Verfügung zu stellen.

Für uns als Spezialisten für die Behandlung von Schmerzen steht das Lindern von Schmerzen und die Verbesserung der Lebensqualität unserer Patienten im Vordergrund. Aber auch wir können einen körperlichen Verfall mit all seinen Einschränkungen nicht verhindern. Vor diesem Hintergrund (aber nicht nur!) muß jedem Menschen das Recht zugestanden werden, daß er sein Leben selbstbestimmt beenden kann.

Momentan existieren Sterbehilfe - Vereine die zum Teil in der Schweiz und auch in Deutschland tätig sind und Menschen auf diesem Weg begleiten.. In Deutschland ist dies die "Gesellschaft für humanes Sterben", sowie eine deutsche Zweigstelle von "Dignitas" aus der Schweiz und "Exit" als rein schweizerische Sterbehilfe- Verein.

Da die meisten Menschen in Ihrer gewohnten Umgebung und auch in Begleitung sterben möchten, sind die Vereine, die einen assistierten Suicid betreuen, nicht die optimale Lösung.Wünschenswert wäre eine Sterbebetreuung durch einen Arzt / Ärztin des Vertrauens. Die Thematik des assisierten Suizids wird in der deutschen Ärzteschaft sehr kontrovers diskutiert und standesrechtlich von den verschiedenen Landesärztekammern auch unterschiedlich bewertet. Dabei werden Ärzt*Innen aus den (katholischen!) Ländern Baden-Württemberg , Bayern und Rheinland-Pfalz durch das ärztliche Standesrecht nicht explizit sanktioniert. m Einzelnen sind mir nicht alle länderspezifischen Regelungen der Ärtekammern bekannt.

Wie kann ich eine Sterbehilfe erhalten?

Die meisten Menschen haben schon eine gewisse Vorstellung wie sie NICHT sterben wollen und manchmal auch, wie sie sich ein Sterben im günstigsten Fall vorstellen. Da in unserer Schmerzpraxis die Patienten eine Linderung ihrer Schmerzen nachfragen, können wir sehr häufig weiterhelfen- allerdings auch nicht immer. Wenn sich Patienten dann für ein selbstbestimmtes Sterben entscheiden, ist die Zeit meistens zu knapp um die notwendigen administrativen Hürden zu nehmen, um die Sterbehilfevereine in Deutschland und der Schweiz in Anspruch nehmen zu können, denn der Wunsch des Patienten zu sterben muß konsistent über mehrere Monate vorhanden sein und der Mensch muß im Vollbesitz seiner Entscheidungsfähigkeit sein, was auch fachärztlich durch einen Psychiater dokumentiert werden muß.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum selbstbestimmten Sterben.

 Im Folgenden finden Sie die Leitsätze zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

L e i t s ä t z e

Zum Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020

  1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
  1. b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
  1. c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
  1. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.
  1. 3. a) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen.
  1. b) Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.
  1. 4. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt.
  1. 5. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt.
  1. 6. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.

 

Verkündet

am 26. Februar 2020

Fischböck

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT